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   BVerwG, 26.04.1985 - 6 C 40.82   

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BVerwG, 26.04.1985 - 6 C 40.82 (https://dejure.org/1985,1225)
BVerwG, Entscheidung vom 26.04.1985 - 6 C 40.82 (https://dejure.org/1985,1225)
BVerwG, Entscheidung vom 26. April 1985 - 6 C 40.82 (https://dejure.org/1985,1225)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Verhandlung in Abwesenheit des Wehrpflichtigen als Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs - Gebotenheit einer beantragten Terminsverlegung "aus erheblichen Gründen" - Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 2897
  • NVwZ 1986, 1011 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 19.03.1976 - 6 C 5.75

    Kriegsdienstverweigerer - Persönliches Erscheinen - Beweiszwecke - Versagung

    Auszug aus BVerwG, 26.04.1985 - 6 C 40.82
    Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat und wie auch das Verwaltungsgericht ausdrücklich anerkennt, kommt es für die in Kriegsdienstverweigerungssachen zu treffende Entscheidung des Gerichts, ob der Wehrpflichtige gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigert und deshalb als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen ist, entscheidend auf die Bekundungen des Wehrpflichtigen und den von ihm gewonnenen Gesamteindruck an (vgl. z.B. Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 5.75 - <BVerwGE 50, 275 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 98>).

    In seinem bereits angeführten Urteil vom 19. März 1976, a.a.O., hat der Senat hervorgehoben, daß die Regelung des § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 ZPO, wonach "aus erheblichen Gründen" auf Antrag oder von Amts wegen ein Termin aufgehoben oder verlegt oder eine Verhandlung vertagt werden kann, u.a. dazu diene, den Parteien die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozeß durch schriftsätzlichen oder mündlichen Vortrag zu ermöglichen, so daß ihre Verletzung den Anspruch auf rechtliches Gehör berühre.

    Er hat jedoch zugleich betont, daß in Streitigkeiten über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, anders als in Rechtsstreitigkeiten auf anderen Sachgebieten der persönlichen Anwesenheit des betroffenen Wehrpflichtigen regelmäßig entscheidende Bedeutung zukommt, daß es für die Beurteilung, ob ein Antragsteller eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat, entscheidend auf seine Bekundungen und den von ihm gewonnenen Gesamteindruck ankommt, daß der Eindruck, den sich das Gericht aufgrund der Vernehmung von der Persönlichkeit des Kriegsdienstverweigerers bildet, den Kern der tatrichterlichen Beweiswürdigung bildet, und daß der mundlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch deshalb eine besondere Bedeutung zukommt, weil in Kriegsdienstverweigerungsverfahren die Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen ist, dem Wehrpflichtigen also nur eine Tatsacheninstanz zur Verfügung steht, in der er dem Gericht die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung seines Anerkennungsbegehrens unterbreiten kann; alles dies müsse das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung über eine vom Wehrpflichtigen beantragte oder auch von Amts wegen zu prüfende Terminsaufhebung hinreichend berücksichtigen (Urteil vom 19. März 1976, a.a.O.; vgl. auch Beschluß vom 20. April 1982 - BVerwG 6 C 65.81 - ).

  • BVerwG, 23.02.1983 - 6 C 84.81

    Substantiierungspflicht - Verhandlungsunfähigkeit - Parteivernehmung eines

    Auszug aus BVerwG, 26.04.1985 - 6 C 40.82
    Konsequent haben zunächst der Kammervorsitzende und in der mündlichen Verhandlung die Kammer insgesamt - und zwar in offensichtlicher Verkennung des Zweckes einer mündlichen Verhandlung - die Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 3. März 1982 in erster Linie nicht etwa deshalb für erforderlich gehalten, um über sein Anerkennungsbegehren entscheiden zu können, und zwar insbesondere aufgrund seiner Vernehmung als Partei über die Gründe für seine Kriegsdienstverweigerung, und ihm rechtliches Gehör zu gewähren; denn dies hätte vorausgesetzt, daß für den Kammervorsitzenden bzw. für die Kammer insgesamt entgegen der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigung dessen Verhandlungsfähigkeit außer Zweifel stand (zum Erfordernis der Verhandlungsfähigkeit der Beteiligten sowie zu den verschiedenen Aspekten einer möglichen "Verhandlungsunfähigkeit" des Wehrpflichtigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vgl. Urteil des Senats vom 23. Februar 1983 - BVerwG 6 C 84.81 - , das zwischen der Postulationsfähigkeit des Wehrpflichtigen als Beteiligten, seiner Fähigkeit, als Beteiligter rechtliches Gehör zu erlangen, sowie seiner Tauglichkeit als Beweismittel im Rahmen seiner Vernehmung als Beteiligter unterscheidet).

    Die Durchführung der mündlichen Verhandlung hätte nämlich vorausgesetzt, daß der Kläger verhandlungsfähig, d.h. imstande gewesen wäre, seine Rechte und Interessen als Prozeßbeteiligter hinreichend zu wahren, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen and im Rahmen seiner Parteivernehmung als taugliches Beweismittel zu fungieren (vgl. Urteil vom 23. Februar 1983 - BVerwG 6 C 84.81 - ).

  • BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 49.84

    Überzeugungsmaßstab - Beweisanforderungen - Altverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 26.04.1985 - 6 C 40.82
    Dieses wird nunmehr, nachdem am 1. Januar 1984 das neue KDVG in Kraft getreten ist, unter Beachtung der vom Senat im Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (NVwZ 1984, 447 = DVBl. 1984, 727 = DÖV 1984, 676) sowie in seinem Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (DÖV 1985, 199) niedergelegten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze über das Anerkennungsbegehren des Klägers neu zu befinden haben.
  • BVerwG, 25.05.1984 - 6 B 40.84

    Kriegsdienstverweigerung - Neuordnungsgesetz - Anwendbarkeit - Alt-Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 26.04.1985 - 6 C 40.82
    Dieses wird nunmehr, nachdem am 1. Januar 1984 das neue KDVG in Kraft getreten ist, unter Beachtung der vom Senat im Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (NVwZ 1984, 447 = DVBl. 1984, 727 = DÖV 1984, 676) sowie in seinem Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (DÖV 1985, 199) niedergelegten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze über das Anerkennungsbegehren des Klägers neu zu befinden haben.
  • BVerwG, 07.11.1973 - VI C 5.73
    Auszug aus BVerwG, 26.04.1985 - 6 C 40.82
    P. zu der Grundlage und den Elementen seiner Beurteilung oder aber durch die Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens über die Verhandlungsfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 3. März 1982 gewinnen können; denn wenn auch das Gericht in der Regel ausreichende eigene Sachkunde zur Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit eines Beteiligten besitzt und deshalb regelmäßig kein Sachverständigengutachten einzuholen braucht (vgl. dazu Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG 6 C 5.73 - ), so reicht doch seine eigene Sachkunde jedenfalls dann nicht aus, wenn eine vorliegende ärztliche Beurteilung zum gegenteiligen Ergebnis gelangt.
  • BVerwG, 20.04.1982 - 6 C 65.81

    Maßgeblichkeit der Erfolgsaussichten des voraussichtlichen Prozessausgangs

    Auszug aus BVerwG, 26.04.1985 - 6 C 40.82
    Er hat jedoch zugleich betont, daß in Streitigkeiten über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, anders als in Rechtsstreitigkeiten auf anderen Sachgebieten der persönlichen Anwesenheit des betroffenen Wehrpflichtigen regelmäßig entscheidende Bedeutung zukommt, daß es für die Beurteilung, ob ein Antragsteller eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat, entscheidend auf seine Bekundungen und den von ihm gewonnenen Gesamteindruck ankommt, daß der Eindruck, den sich das Gericht aufgrund der Vernehmung von der Persönlichkeit des Kriegsdienstverweigerers bildet, den Kern der tatrichterlichen Beweiswürdigung bildet, und daß der mundlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch deshalb eine besondere Bedeutung zukommt, weil in Kriegsdienstverweigerungsverfahren die Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen ist, dem Wehrpflichtigen also nur eine Tatsacheninstanz zur Verfügung steht, in der er dem Gericht die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung seines Anerkennungsbegehrens unterbreiten kann; alles dies müsse das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung über eine vom Wehrpflichtigen beantragte oder auch von Amts wegen zu prüfende Terminsaufhebung hinreichend berücksichtigen (Urteil vom 19. März 1976, a.a.O.; vgl. auch Beschluß vom 20. April 1982 - BVerwG 6 C 65.81 - ).
  • BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B

    Anträge auf Terminsverlegung, Kompetenzen des Bundessozialgerichts

    Bei der Entscheidung über einen Vertagungs-/Verlegungsantrag darf das Recht auf Aufhebung und Verlegung bzw Vertagung (vgl BSGE 1, 277, 279) - und dadurch mittelbar der Anspruch auf rechtliches Gehör (gerade) in der mündlichen Verhandlung - nicht verletzt werden, indem unzutreffend das Vorliegen eines "erheblichen Grundes" im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO verneint wird (so BSGE 1, 277 und BSG vom 3. April 1958, 2 RU 44/54, Breithaupt 1958, 1022; BSGE 17, 44, 47; BSG in SozR 1750 § 227 Nrn 1, 2 sowie BSG vom 31. Mai 1990, 11 BAr 153/89; ebenso BVerwG vom 26. April 1985, 6 C 40/82, Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 4 = NJW 1986, 2897 sowie vom 27. Februar 1992, 4 C 42/89, Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 18 = NVwZ 1992, 877 mwN).
  • BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 235.86

    Rechtliches Gehör - Antrag auf Fristverlängerung - Aktenabschrift - Vorenthaltung

    Sind erhebliche Gründe im Sinne des § 224 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, werden Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts regelmäßig zu einer Reduzierung des Ermessens führen mit der Folge, daß dem Verlängerungsgesuch stattgegeben werden muß (vgl. Urteile vom 26. April 1985 - BVerwG 6 C 40.82 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 4 und vom 10. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 84.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 178 m.w.Nachw.).
  • BVerwG, 14.12.1990 - 2 B 106.90

    Verfahrensgrundrechte: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch

    Zwar kann die Ablehnung einer beantragten Terminverlegung, die aus erheblichen Gründen geboten gewesen wäre (vgl. § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO ), den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen (vgl. u.a. Urteil vom 26. April 1985 - BVerwG 6 C 40.82 - (Buchholz 303 § 227 Nr. 4)).
  • BVerwG, 26.01.1989 - 6 C 66.86

    Versagung des rechtlichen Gehörs bei Ablehnung eines Vertagungsantrags unter

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat und wie auch das Verwaltungsgericht ausdrücklich anerkennt, kommt es für die in Kriegsdienstverweigerungssachen zu treffende Entscheidung des Gerichts, ob der Wehrpflichtige gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigert und deshalb als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen ist, entscheidend auf die Bekundungen des Wehrpflichtigen und den von ihm gewonnenen Gesamteindruck an (vgl. z.B. Urteil vom 26. April 1985 - BVerwG 6 C 40.82 - im Anschluß an Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 5.75 - ).
  • BSG, 22.09.1999 - B 5 RJ 22/98 R

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren bei Ablehnung

    Bei fortdauernder Notwendigkeit, den Kläger persönlich zu hören, hätte das Gericht bereits die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht aufheben dürfen und schon aus diesem Grund die Verhandlung verlegen oder vertagen müssen (BVerwG Urteile vom 26. April 1985 - 6 C 40/82 - NJW 1986, 2897, 2898).
  • BFH, 28.11.1990 - I R 71/90

    Verfahrensvertretung in gesetzwidriger Weise auf Grund Abwesenheit des

    Aus dem Umstand, daß dem Gericht gegenüber die Bitte um Terminsverlegung mit der zahnärztlich zu behandelnden Erkrankung begründet worden war und daß das Gericht (der Vorsitzende) dem Prozeßbevollmächtigten hierauf die rechtzeitige Attesteinreichung auferlegt hatte, konnte und mußte dieser schließen, daß der (vor Verhandlungsbeginn gemäß §§ 91, 155 FGO i. V. m. § 227 Abs. 2, Halbsatz 1 ZPO für eine Terminsverlegung allein zuständige) Senatsvorsitzende des FG die zahnärztlich zu behandelnde Erkrankung als einen für die Terminsverlegung ausreichenden "erheblichen Grund" (§ 155 FGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ansah und lediglich zwecks Glaubhaftmachung (§ 155 FGO i. V. m. § 227 Abs. 3 ZPO) noch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt hatte (vgl. BVerwG-Urteil vom 26. April 1985 6 C 40.82, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1986, 2897, 2898).

    So ist auch unerheblich, ob der Prozeßbevollmächtigte damit rechnen konnte, daß sich das FG ohne Verschaffung eines eigenen Eindrucks über den Inhalt des Attests hinwegsetzen würde (Urteil in NJW 1986, 2897, 2899) mit der Erwägung, daß die Beschwerden innerhalb kurzer Zeit durch ein schmerzlinderndes Mittel hätten behoben werden können.

  • BVerwG, 30.10.2002 - 5 B 231.02

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Ferner müssen diese Gründe dem Gericht von dem an der Terminwahrnehmung verhinderten Beteiligten dargetan werden (vgl. BVerwGE 50, 275 ; BVerwG, Urteil vom 26. April 1985 - BVerwG 6 C 40.82 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 4 S. 6 sowie BVerwGE 81, 229 ).
  • BVerwG, 27.11.1989 - 6 C 30.87

    Rechtliches Gehör - Kriegsdienstverweigerer - Wehrdienstverweigerung -

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat und wie auch das Verwaltungsgericht ausdrücklich anerkannt hat, kommt in Verfahren über die Berechtigung eines Wehrpflichtigen, gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern, der persönlichen Anhörung des Wehrpflichtigen maßgebliche Bedeutung zu (vgl. z.B. Urteile vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 5.75 - <BVerwGE 50, 275 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 98>, vom 26. April 1985 - BVerwG 6 C 40.82 - und vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 53.84 - <BVerwGE 77, 157 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 184>).
  • BVerwG, 03.07.1987 - 8 C 39.85

    Tatsachengericht - Überzeugungsgrundsatz - Verweigerung einer Untersuchung -

    Zwar kann die Ablehnung einer beantragten Terminverlegung, die aus erheblichen Gründen geboten gewesen wäre (vgl. § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO), den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen (vgl. u.a. Urteil vom 26. April 1985 - BVerwG 6 C 40.82 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 4 S. 4 ).
  • VGH Hessen, 10.02.1999 - 6 UZ 371/98

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - Verdichtung zu einer

    Die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten hat grundsätzlich zur Folge, dass der Beteiligte bei Beantragung der Terminsaufhebung, Terminsverlegung bzw. Vertagung der mündlichen Verhandlung die Gründe für die Notwendigkeit seiner persönlichen Anwesenheit nicht substantiiert darlegen muss (BVerwG, 19.03.1976 - VI C 5.75 -, BVerwGE 50, 275; 26.04.1985 - 6 C 40.82 -, Buchholz 303, § 227 ZPO Nr. 4).
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.06.2006 - 4 LB 56/02

    Verfahrensrecht, Vertagung, Verlegung, mündliche Verhandlung, Ermessen,

  • VGH Hessen, 15.03.1995 - 12 UZ 1023/94

    Berufungszulassung in Asylverfahren wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs - zur

  • LSG Bayern, 04.12.2001 - L 18 U 142/01

    Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Antrag auf

  • BVerwG, 26.11.1987 - 6 C 29.87

    Vertagung des Verhandlungstermins bei entschuldigter Säumnis auch ohne

  • BVerwG, 27.02.1991 - 2 CB 25.90

    Rüge eines Verfahrensmangels bzgl. der Einlegung einer zulassungsfreien Revision

  • VGH Hessen, 15.01.1997 - 10 UZ 2085/96

    Antrag auf Terminsverlegung bzw Vertagung wegen Erkrankung eines Beteiligten,

  • BVerwG, 19.02.1998 - 6 B 5.98

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Klageabweisung ohne

  • OVG Niedersachsen, 18.02.1998 - 11 L 111/98

    Zulassungsrecht; Asyl; nur zwangsläufiges zukünftiges; Exilpolitik (Türkei);

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